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Tasten einer Schreibmaschine
Oceanverde via Pixabay
Tasten einer Schreibmaschine

Unser Pressekodex​

Im Pressekodex halten wir die Grundprinzipien unserer journalistischen Arbeit fest. Neben der Achtung der Menschenwürde setzen wir uns selbst ethische Regeln, an denen wir uns orientieren.

Wir haben uns am Pressekodex des Deutschen Presserats orientiert: https://www.presserat.de/pressekodex.html

1. Wahrhaftigkeit und Quellenarbeit

Es darf niemals gelogen werden in der Berichterstattung. Die Informationen müssen gut recherchiert, also belegbar sein. Dafür ist es wichtig, die eigenen Quellen genau zu prüfen und zu notieren. 

2. Sorgfalt

Während des ganzen Prozesses der Erstellung eines Beitrages muss sorgfältig gearbeitet werden. Dazu zählen beispielsweise die gründliche Recherche, die unabhängige Berichterstattung, das Erstellen von Texten, Videos oder Bildern, die nicht diskriminierend sind.

3. Richtigstellung

Fehler können passieren! Das Wichtigste ist aber, dass man transparent mit diesen Fehlern umgeht, damit die Leser*innen nicht denken, man würde etwas verheimlichen. Richtigstellen, was genau falsch war und am besten auch, wie es dazu kam und ggf. welche Vorkehrungen getroffen werden, um künftige Fehler dieser Art zu vermeiden.

4. Sich als Journalist*in zu erkennen geben (Transparenz)

Journalist*innen müssen sich als solche zu erkennen geben. Verdeckte Recherchen können in Einzelfällen und unter ganz bestimmten Regeln durchgeführt werden, aber im Normalfall gilt: Man muss klar kommunizieren, dass man Journalist*in ist.

5. Grenzen der Recherche und Transparenz

Bei Unfällen oder Katastrophen haben Rettungsmaßnahmen Vorrang und Journalist*innen dürfen die Arbeit nicht durch die Berichterstattung behindern. Schutzbedürftige Menschen (körperlich und geistig) dürfen nicht ausgenutzt werden. Es muss Rücksicht auf die mentale und körperliche Verfassung der Interviewpartner*innen genommen werden.

6. Berufsgeheimnis

Manche Menschen wollen anonym bleiben, weil sie zum Beispiel geheime oder brisante Informationen verraten und es gefährlich für sie wäre, wenn alle wissen, dass die Informationen von ihnen kommen. Andere Menschen erzählen sehr private Dinge von sich selbst und wollen nicht, dass alle Menschen in ihrem Umfeld das über sie wissen. Deshalb müssen die Informationen und die Personen vertraulich behandelt werden. Es muss respektiert werden, wenn Personen anonym bleiben wollen.

7. Unabhängigkeit

Journalist*innen dürfen sich nicht bestechen lassen. Sie müssen so objektiv und neutral wie möglich berichten. 

8. Trennung von Werbung und Redaktion

Werbung ist kein Journalismus.

9. Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen. Ist ein Verhalten von öffentlichem Interesse, dann darf die Presse darüber berichten. Wann es ein „öffentliches Interesse“ gibt, ist unterschiedlich und muss abgewogen werden. 

Private Adressen, Wohnorte oder zum Beispiel Krankenhausaufenthalte dürfen nicht ohne Absprache veröffentlicht werden.

10. Religionen und Kulturen

Über Religionen und Kulturen darf kritisch berichtet werden, aber sie dürfen nicht respektlos oder beleidigend dargestellt werden.

11. Keine Sensationsberichterstattung und Jugendschutz

Journalist*innen dürfen Gewalt, Brutalität und Leid nicht „unangemessen sensationell“ darstellen. Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch als Objekt gesehen und abgewertet wird. Bei Bildern von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten muss die Wirkung auf Kinder und Jugendliche bedacht werden. Der Jugendschutz muss auch allgemein immer beachtet werden, das heißt, dass bei Berichterstattung von und mit Kindern und Jugendlichen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig ist.

Wenn man über medizinische Themen berichtet, darf auch nicht unangemessen sensationell berichtet werden. Also es dürfen keine unbegründeten Befürchtungen oder Hoffnungen bei Leser*innen geweckt werden, wie z.B.: „Wunderheilung für alle durch XY“ oder „Bald eine neue Pandemie mit Killervirus!“ o.Ä.

12. Keine Diskriminierung

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. Bei Straftaten muss genau überlegt werden, ob die Herkunft oder Religion genannt wird, weil das oft dazu führt, dass die Tat einer einzelnen Person auf die ganze Religion oder Menschen des Herkunftsortes bezogen wird.

Leitfaden für diskriminierungsfreie Berichterstattung gibt es auch hier: https://neuemedienmacher.de/wissen-tools/ und https://leidmedien.de/begriffe/ 

13. Ausgewogenheit

Es müssen beide Seiten beleuchtet werden. Also Zustimmung und Kritik, Pro und Kontra, Befürworter*innen und Gegner*innen. Nur dann kann sich der*die Leser*in eine eigene Meinung bilden. 
Bei einem Kommentar ist das zum Beispiel anders. Darin darf die eigene Meinung auch einseitig gezeigt werden, aber dann muss klar gekennzeichnet sein, dass es die eigene Meinung ist.

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